Satzung

§ 1 Name Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„Verein der Freunde und Förderer des Max-Planck-Gymnasiums e. V“

und hat seinen Sitz in Bielefeld.

Der Zweck des Vereins ist, die Erziehung und Ausbildung der Schuljugend zu fördern, unter anderem

  • durch Beschaffung und Unterhaltung von Lern- und Lehrmitteln für das Max- Planck-Gymnasium, soweit der Schulträger sie nicht zur Verfügung gestellt hat,
  • durch Pflege der Gemeinschaft zwischen Lehrern, Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern sowie Freunden und Förderern des Max-Planck- Gymnasiums.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft und Beiträge

Die Mitgliedschaft können alle Eltern, deren Kinder das Max-Planck-Gymnasium besuchen oder besucht haben, die Lehrer und ehemaligen Lehrer dieser Schule, ehemalige Schüler und alle Freunde und Förderer des Max-Planck-Gymnasiums durch schriftliche Erklärung erwerben. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, der von Jahr zu Jahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod des Mitgliedes,
  • durch Kündigung des Mitgliedes zum Abschluss des Geschäftsjahres,
  • durch Ausschluss.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und spätestens am 31. Dezember eines Jahres dem Vorsitzenden zugegangen sein.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Bestrebungen und dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dem ausgeschlossenen Mitglied bleibt die Anrufung der Mitgliederversammlung vorbehalten, deren Entscheidung endgültig ist.

§ 4 Vorstand und Wahlen

Die Geschäfte des Vereins leitet ein aus bis zu acht Personen bestehender Vorstand. Der erste Vorsitzende ist auch Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der erste Vorsitzende wird im Verhinderungsfalle vom zweiten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand muss aus mindestens zwei gewählten Personen bestehen. Solange der Vorstand aus mindestens zwei gewählten Personen besteht, ist eine vorzeitige Neuwahl nicht nötig, auch wenn sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes nachträglich verändert.

Der Vorstand hat zwingend einen ersten Vorsitzenden und einen Schatzmeister sowie bis zu fünf Beisitzer. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schule gehört dem Vorstand kraft Amtes als zweiter Vorsitzender an. Die Leiterin bzw. der Leiter der Schule wird im Verhinderungsfalle von ihrem bzw. seinem Stellvertreter vertreten.

Die Geschäftsleitung regelt der Vorstand, der seine Geschäfte unentgeltlich führt, aber Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegen Nachweis hat. Der erste Vorsitzende soll aus der Elternschaft gewählt werden, ein Beisitzer soll dem Lehrerkollegium angehören.

Die Wahl des Vorstandes (mit Ausnahme der jeweiligen Leiterin bzw. des jeweiligen Leiters der Schule, die kraft Amtes dem Vorstand angehören) erfolgt durch die Mitgliederversammlung, und zwar jeweils auf zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Wahl ebenfalls, wer erster Vorsitzender und wer Schatzmeister des Vereins sein soll. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch Zuruf.

§ 5 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem jährlichen Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen, über die sie der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen haben.

§ 6 Vertretung des Vereins

Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden des Vorstands und den zweiten Vorsitzenden des Vorstands vertreten, und zwar jeweils einzeln. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende des Vorstands nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden des Vorstands vertreten. Im Außenverhältnis gilt die Vertretungsregelung unbeschränkt.

§ 7 Mitgliederversammlung und Rechnungslegung

Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nur einberufen, wenn

  1. der Vorstand dies für erforderlich hält
  2. mindestens 50 Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Die Einberufung geschieht durch den Vorstand; die Einladung hat mindestens fünf Tage vorher schriftlich als Brief oder in digitaler Form (Textform i.S. v. § 126b BGB) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Übermittlung kann durch die Schülerinnen und Schüler des Max-Planck-Gymnasiums an die jeweiligen Eltern oder Mitglieder erfolgen.

Die Leitung der Mitgliederversammlungen obliegt dem ersten Vorsitzenden und in dessen Verhinderungsfalle dem zweiten Vorsitzenden. Alle Beschlüsse, soweit sie nicht Satzungsänderungen betreffen, werden durch die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen und Anträge über Auflösung des Vereins müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Zur Beschlussfassung hierüber ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Wird die Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder in der Satzung gestrichen, so hat der Verein diesen Beschluss unverzüglich dem Finanzamt einzureichen.

§ 9 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt in einem Protokoll, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Vermögensverwertung bei der Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

Der Beschluss über die Verwendung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Stand: 11/2016